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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10 (https://dejure.org/2010,31770)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 2 S 76.10 (https://dejure.org/2010,31770)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2010 - 2 S 76.10 (https://dejure.org/2010,31770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO, § 48 AufenthG, § 50 Abs 6 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG, GKG
    Ukraine; Beschwerde; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Erlöschen; Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund; Einzelbetrachtung der Reisen; offene Erfolgsaussicht der Klage; Interessenabwägung; Stattgabe; Duldung; Herausgabe des Nationalpasses; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 50 Abs. 6, AufenthG § 48 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Erlöschen, Pass, Herausgabe, Ermessen, Ausreisepflicht, vollziehbar ausreisepflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
    Dies gilt mit Blick auf die maßgeblichen Gesamtumstände des vorliegenden Falles (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, BVerwGE 134, 27) - wie sie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben - auch für die Reisen der Antragstellerin in ihr Heimatland.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 13 S 994/08

    Streitwert - Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
    Zwar hat das Verwaltungsgericht über ihn entschieden, der auf § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 AufenthV gestützte Antrag (richtig: auf Ausweisersatz) hat jedoch vorliegend gegenüber dem Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie Herausgabe des eigenen Nationalpasses kein eigenständiges Gewicht und weist inhaltlich/sachlich keine eigenständige Problematik auf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juli 2008 - 13 S 994/08 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2010 - 2 M 101/10

    Aufforderung zur Passhinterlegung; intendiertes Ermessen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
    Nach der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 6 AufenthG ist ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgesehen ("soll"), d.h. die Ausländerbehörde muss den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen und kann bzw. muss nur in Ausnahmefällen dem Ausländer den Pass überlassen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorpommern, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 2 M 101/10 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 10 C 10.2413 -, juris).
  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 24 C 07.164
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
    Beide Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, weil es sich bei § 50 Abs. 6 AufenthG um eine außerhalb des vierten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes stehende ordnungsrechtliche Spezialvorschrift zu § 48 AufenthG handelt mit der Folge, dass die Inverwahrnahme des Nationalpasses im Verhältnis zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels einen eigenen Streitgegenstand darstellt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 C 07.164 -, juris).
  • VGH Bayern, 29.09.2010 - 10 C 10.2413

    Prozesskostenhilfe; Verpflichtung zur Passhinterlegung bei der Ausländerbehörde;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
    Nach der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 6 AufenthG ist ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgesehen ("soll"), d.h. die Ausländerbehörde muss den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen und kann bzw. muss nur in Ausnahmefällen dem Ausländer den Pass überlassen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorpommern, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 2 M 101/10 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 10 C 10.2413 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.02.2018 - 13 ME 289/17

    § 50 Abs. 5 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der

    Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es hingegen nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 29.12.2010 - 2 S 76.10 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.6.2010, a.a.O., Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.6.2001 - 13 S 542/01 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 20.9.1999 - 8 S 36.99 -, InfAuslR 2000, 30, 31; GK-AufenthG, § 50 Rn. 66 (Stand: Oktober 2015); Nr. 50.6.1 Satz 2 AVwV AufenthG).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse am Behalt des Passes oder Passersatzes nachweist und die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet ist, kann die Ausländerbehörde von der Verwahrung absehen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 29.12.2010, a.a.O., Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.8.2004, a.a.O., Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.6.2001, a.a.O., Rn. 3; Bayerischer VGH, Urt. v. 17.6.1997 - 10 B 97.1277 -, AuAS 1997, 170 f.; GK-AufenthG, § 50 Rn. 69 (Stand: Oktober 2015)).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 LA 102/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausstellung eines Ausweisersatzes

    § 55 Abs. 1 AufenthV bildet zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage, doch stellen sich die tatbestandsmäßig zu klärenden Fragen, ob der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, er also ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, gleichermaßen bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. schon VGH München, Beschluss vom 13.08.2014 - 19 CS 14.378 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2011 - 11 S 2975/11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 -, juris Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 O 18/20

    Streitwert bei Aufenthaltserlaubnisverlängerung; Klagehäufung bei

    § 55 Abs. 1 AufenthV ist zwar als eigenständige Anspruchsgrundlage geprüft (und verneint) worden, doch stellen sich die tatbestandsmäßig zu klärenden Fragen, ob der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, er also ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, gleichermaßen bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. schon VGH München, Beschluss vom 13.08.2014 - 19 CS 14.378 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2011 - 11 S 2975/11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 11 S 2975/11

    Streitwert - Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines

    Es liegt aber keine Fallgestaltung vor, bei der der Ausweisersatz eine gegenüber der Aufenthaltserlaubnis inhaltliche bzw. sachlich eigenständige Problematik aufweist (OVG BB, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - juris).
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